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Gesetzgebung | Législation | Legislazione

Sandra Hadorn, MLaw

men. 6 Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Geset­ zesänderungen vorzuschlagen, damit gegenüber Jugendli­ chen, deren jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen wegen Erreichen der Altersgrenze beendet werden müssen, 7 trotzdem die nötigen Massnahmen angeordnet bzw. weiter­ geführt werden können, die für die Sicherheit Dritter not­ wendig sind. Im geltenden Recht enden alle Massnahmen, sobald der Jugendliche das 22. (bzw. seit dem 1. Juli 2016 das 25. 8 ) Altersjahr vollendet hat. Die Anordnung geeigne­ ter vormundschaftlicher Massnahmen kann zwar gemäss Art. 19 Abs. 3 JStG 9 beantragt werden, dies allerdings nur in Konstellationen, wo der Täter wegen psychischer Störung bzw. geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung persönlich des Schutzes bedarf. 10 Um Dritte vor schwerwie­ gender Gefährdung auch in Fällen, wo weder eine psychi­ sche Krankheit noch eine Selbstgefährdung vorliegt, zu schützen, soll künftig die Möglichkeit eingeführt werden, dass auch nach altersbedingter Beendigung der Massnah­ men die notwendigen Massnahmen angeordnet bzw. wei­ tergeführt werden können. Minderheitenschutzorganisationen sollen auch künftig keine Parteistellung in Verfahren zur Verfolgung von Straf­ taten gegen Art. 261 bis StGB erhalten. Dies hat die Kommis­ sion für Rechtsfragen des Nationalrates (RKN) im Rahmen der Vorprüfung einer parlamentarischen Initiative 11 ent­ schieden. 12 Diese Initiative fordert, dass Organisationen, die sich bspw. für die Bekämpfung von Rassismus und Ho­ mophobie einsetzen, Parteistellung verliehen und ihnen so­ mit die Möglichkeit geboten wird, Straftaten anzuzeigen und Beschwerde führen zu können. Dadurch soll gewähr­ leistet werden, dass die Strafnorm gegen Rassendiskri­ 6 Curia Vista, 16.3142 – Motion. Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria­ vista/geschaeft?AffairId=20163142 (22.8.2016). 7 Art. 19 Abs. 2 JStG (SR 311.1). 8 Hasler, Gesetzgebungsbericht, FP 2010, 319; Hadorn, Gesetzge­ bungsbericht, FP 2016, 243. 9 SR 311.1. 10 Art. 426 ZGB (SR 210). 11 Curia Vista, 15.460 – Parlamentarische Initiative. Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie. Beschwer­ derecht für Minderheitenschutzorganisationen, https://www.parla­ ment.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20150460 (22.8.2016). 12 Vgl. Medienmitteilung der RKN vom 19.8.2016, Kein strafprozes­ suales Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen, https:// www.parlament.ch/pressreleases/Pages/mmrkn20160819.aspx (22.8.2016). Keine Aktivlegimitation für Minderheiten­ schutzorganisationen

Strafund Massnahmenvollzug – Verwahrung Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RKN) hat sich mit mehreren Geschäften im Bereich des Strafund Massnahmenvollzuges auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dem Thema der Verwahrung. 1 Die RKN spricht sich dafür aus, die Schändung gemäss Art. 191 StGB als Tatbestand für eine lebenslängliche Ver­ wahrung in Art. 64 Abs. 1 bis StGB aufzuführen. 2 Die RKN hält weiterhin an der parlamentarischen Ini­ tiative fest, welche eine restriktivere Praxis für bedingte Entlassungen aus der Verwahrung verlangt. 3 Die heutige Formulierung in Art. 64 a Abs. 1 StGB lautet: «Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu er­ warten ist, dass er sich in Freiheit bewährt». Somit bleibt Raum für eine Entlassung des Täters aus der Verwahrung und die Gewährung entsprechender Strafvollzugslockerun­ gen, obwohl das Risiko eines Rückfalls nicht ausgeschlos­ sen werden kann. Der erste Satz in Art. 64 a Abs. 1 StGB soll wie folgt geändert werden: «Der Täter darf aus der Ver­ wahrung erst bedingt entlassen werden, wenn praktisch si­ cher ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.» Die RKN stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Bevölkerung keine Gefahr mehr bestehen darf. Lässt sich die Frage, ob die er­ forderliche praktische Sicherheit vorliegt, nicht eindeutig beantworten, soll im Zweifel für die Sicherheit entschieden werden. 4 Bereits am 16. 10. 2014 hat die RKN der Initia­ tive Folge gegeben, die Rechtskommission des Ständerates (RKS) hat hingegen am 1. 9. 2015 die Initiative abgelehnt. 5 Die RKN spricht sich einstimmig dafür aus, die Motion «Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen» anzuneh­ 1 Vgl. Medienmitteilung der RKN vom 19.8.2016, Strafund Massnahmenvollzug: Die RKN besucht eine Strafanstalt, https:// www.parlament.ch/pressreleases/Pages/mmrkn20160819.aspx (22.8.2016). 2 Curia Vista, 15.494 – Parlamentarische Initiative. Lebenslängliche Verwahrung, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria­ vista/geschaeft?AffairId=20150494 (22.8.2016). 3 Curia Vista, 13.462 – Parlamentarische Initiative. Bedingte Entlas­ sung aus der Verwahrung nur bei praktischer Sicherheit, https://www. parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId= 20130462 (22.8.2016). 4 Curia Vista, 13.462 – Parlamentarische Initiative. Bedingte Entlas­ sung aus der Verwahrung nur bei praktischer Sicherheit, Begründung, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft? AffairId=20130462 (23.8.2016). 5 Vgl. Medienmitteilung der RKS vom 2.9.2015, Verschärfung des geltenden Rechts, https://www.parlament.ch/pressreleases/Pages/ 2015/mmrks20150902.aspx (22.8.2016).

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