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dass es später zu einer Anklage gekommen wäre. Die Aus­ setzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde den­ noch unter Bezugnahme auf dieses Geständnis widerrufen. Der EGMR sah darin einen Verstoss gegen die Unschulds­ vermutung, weil das Gericht damit negative Rechtsfolgen auf eine nicht gerichtlich festgestellte Tat gestützt hatte. Das Urteil zwingt diejenigen Staaten zu einer Änderung ihrer Justizpraxis, die für den Widerruf einer bedingten Strafe bereits ein glaubhaftes Geständnis (vor einem Ermittlungs­ richter) als gesetzlichen Nachweis hinreichen lassen. 59 Oh­ nehin dürfte diese Problematik aber nur in solchen Ländern auftreten, in denen – anders als in der Schweiz – nicht der Zweitrichter, sondern der Erstrichter über den Widerruf entscheidet (wie eben in Deutschland). Für die Schweiz könnte die Berücksichtigung der erneuten Delinquenz durch den Erstrichter allenfalls gem. Art. 95 Abs. 5 StGB als In­ dikator für das Risiko der Begehung neuer Taten relevant werden. Deutlich kniffliger war die Rechtssache Cleve. 60 Der Be­ schwerdeführer war vom Vorwurf des sexuellen Miss­ brauchs aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden und rügte, dass in den Urteilsgründen dennoch explizit festge­ stellt worden war, dass es nach Überzeugung des Gerichts «zu sexuellen Übergriffen» gekommen war. 61 Die Entschei­ dung des EGMR ist von erheblicher Bedeutung, weil sie den Schutz der Unschuldsvermutung nunmehr eindeutig auch auf die Urteilsgründe erstreckt. Dies gilt sowohl für freispre­ chende Urteile, wenn in den Gründen Feststellungen getrof­ fen wurden, wonach der Angeklagte die Straftat doch be­ gangen hat, als auch im Falle einer Verurteilung, wenn die Urteilsgründe neben der Begründung des Schuldspruchs wei­ tere Feststellungen zu eigenständigen strafbaren Verhaltens­ weisen enthalten, die nicht vom Schuldspruch umfasst sind. Diese Ausdehnung ist überzeugend, weil Dispositiv und Gründe integrierende Teile des Gesamturteils sind und die Gründe mithin auch eine wichtige sanktionstheoretische Funktion haben. 62 Sie bilden zugleich Basis und Teil des so­ zialethischen staatlichen Unwerturteils, das sich im Urteil ausdrückt. Es ist zwar möglich, dass hier künftig weitere Differenzierungen geboten sein können, weil das Konzept der Kriminalstrafe und die (kommunikativexpressive) Funktion des Urteils in Europa keinesfalls einheitlich sind. Für Deutschland als beschwerdegegnerische Vertragspartei lässt sich aber ebenso wie für die Schweiz sagen, dass auch den Urteilsgründen grundrechtsdogmatisch Eingriffsquali­ tät zukommt, da sie eine zentrale Rolle für die Erläuterung der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens und die Kom­ 59 Vgl. BVerfG 9.12.2004 – 2 BvR 2314/04, NStZ 2005, 204; OLG Düs­ seldorf 19.12.2003 – III3 Ws 469/03, NStZ 2004, 269; OLG Hamm 30.4.2012 – 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12. 60 EGMR v. 15.1.2015, Cleve v. Germany; dazu Rostalski, HRRS 2015, 315, 324. 61 EGMR, Cleve v. Germany, § 59. 62 Dazu eingehend auch Rostalski, HRRS 2015, 315, 318 ff.

munikation seines Unwertgehalts gegenüber Täter und All­ gemeinheit spielen. Richtig ist deshalb auch, dass rechtliche und tatsächliche Ausführungen und Feststellungen im Urteil auch bei Freisprüchen nicht als solche unzulässig sind, son­ dern eine wichtige rechtsstaatliche Funktion haben. Zur Le­ gitimation von Strafurteilen ist eine intersubjektiv überzeu­ gende, umfassende Begründung unerlässlich. Ein Strafgericht ist deshalb auch nicht daran gehindert, (fort)bestehende Verdachtsmomente zu erwähnen. Nationale Strafgerichte werden also weiterhin den jeweiligen nationalen Begrün­ dungserfordernissen genügen können. Unzulässig sind in­ dessen Feststellungen, die im Widerspruch zum Dispositiv stehen und den Eindruck entstehen lassen, der Freigespro­ chene sei doch einer Straftat schuldig. Diese Einschränkung ist notwendig, weil es dem Gericht sonst möglich wäre, den Betroffenen durch geschickte Formulierungen in den Grün­ den gezielt doch mit einem Kainsmal zu versehen. So überzeugend die abstrakten Ausführungen des EGMR sind, so sehr bieten sie Anlass zur Kritik bezüglich ihrer konkreten Umsetzung. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, es habe tatsächlich «sexuelle Übergriffe» des Angeklagten auf das Opfer gegeben, konterkariert nicht den Freispruch wegen sexuellen Missbrauchs, da dieser Über­ griffe von einer gewissen Erheblichkeit verlangt, von deren Vorliegen sich das Landgericht ausdrücklich nicht überzeu­ gen konnte. Die Feststellung insinuiert auch nicht die Bege­ hung eines anderen Straftatbestandes. Das Landgericht for­ muliert keine Geschehnisse als bewiesen, bei deren Subsumtion unter die Tatbestände des Sexualstrafrechts sich eine Strafbarkeit ergäbe. Dass das Landgericht dieses Geschehen in eindeutiger, keinen Zweifel zulassender Weise dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich, solange sich kein Widerspruch gegenüber dem Dispositiv ergibt. 63 Die inso­ fern fehlgehende Bewertung des EGMR lässt aber darauf aufmerksam werden, dass die in Rechtsprechung und Schrifttum zur Abgrenzung des Zulässigen gebräuchliche Trennlinie zwischen (zulässiger) Verdachtsäusserung und (unzulässiger) Schuldfeststellung zu ungenau ist. Es gibt nämlich eine dritte Kategorie zulässiger Feststellungen, in welche der vorliegende Fall gehört: Es sind dies Konstella­ tionen, in denen das Gericht die Überzeugung von Tatsa­ chen gewonnen hat, denen aber keine Schuldfeststellung i. S. d. Unschuldsvermutung innewohnt, weil sie nicht für eine Subsumtion unter den objektiven Tatbestand eines Ver­ brechens oder Vergehens genügen. Es wäre unsinnig, vom Gericht in einer solchen Situation zu verlangen, seine Über­ zeugung sprachlich als Verdacht zu darzustellen, um in der Dichotomie des EGMR auf der richtigen Seite zu landen. Dass der EGMR Unbehagen wegen der klaren Ausfüh­ rungen des Landgerichts hegt, ist andererseits nicht unver­ ständlich. Ihm unterläuft dabei aber ein Fehler bei der Be­ stimmung des tatsächlich betroffenen Konventionsrechts.

63 Anders EGMR, Cleve v. Germany, § 61.

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