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AUFSÄTZE 381

ermöglicht, sich vor der richterlichen Vernehmung von sei­ nem Anwalt beraten zu lassen und eine Verteidigungsstra­ tegie zu entwickeln. Der Verteidiger war erst unmittelbar am Morgen des Vernehmungstags bestellt worden. Im Fall Zachar u. Cˇ ierny ging es um die Wirksamkeit des Verzichts auf einen Rechtsbeistand und letztlich um die Umgehung der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung seitens der Verfahrensleitung durch geschickte Gestaltung der Tatverdachtsbewertung. 50 Die Beschuldigten waren zwar über das Recht auf einen Anwalt belehrt worden und hatten dieses nicht in Anspruch genommen, machten aber geltend, dass man sie dabei über die wirkliche Schwere der Anklagevorwürfe im Unklaren gelassen habe und sie daher in dieser Phase der Ermittlungen nicht von der eigentlich notwendigen Verteidigung profitieren konnten. 51 Der EGMR untersuchte daraufhin die Wirksamkeit des Ver­ zichts und wiederholte, dass ein Verzicht auf anwaltliche Vertretung zulässig ist, wenn dieser demWillen der Rechts­ inhaber entspricht, von hinreichenden verfahrensrechtli­ chen Schutzvorkehrungen begleitet wird und öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Konkret war entscheidend, dass die schriftliche Belehrung über die einzelnen Verfah­ rensrechte vor dem Hintergrund der Informationen über den Gegenstand der Vorwürfe erfolgte. Dieser lautete auf gewöhnliche Delikte (ordinary crimes), obgleich sich der Verdacht auf eine schwere Straftat bereits deutlich abzeich­ nete und später auch der Anklage zugrunde gelegt wurde. Da die Beschuldigten hierüber im Unklaren belassen wur­ den, sei der Verzicht unwirksam. Um eine informierte Ent­ scheidung über einen Rechtsverzicht zu ermöglichen, hätten die Behörden auf die mögliche dynamische Entwicklung der Verdachtsschwere und ihre Folgen hinweisen müssen. 52 Durch diesen Eingriff in das Recht auf effektive Vertei­ digung gilt der Beschuldigte für den EGMR als unwieder­ bringlich benachteiligt, wenn sich herausstellt, dass die Ver­ letzung Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hatte. 53 Hiervon ging der EGMR aus, weil Einlassungen der Be­ schuldigten Eingang in das Urteil gefunden hatten. Zwar hielt das nationale Gericht die ersten Aussagen für unver­ wertbar, doch berücksichtigte es ein späteres, neuerliches Geständnis, das zunächst wieder ohne Verteidiger erfolgte, tags darauf aber nach Verteidigerbestellung wiederholt wur­ de. 54 Die nationalen Behörden hätten es versäumt, für eine rechtzeitige Kompensation des Mangels zu sorgen. Insge­ samt sind die Ausführungen des EGMR etwas kryptisch. In der Sache geht es hier um das Problem der Fortwirkung von Verfahrensmängeln und ihre effektive Beseitigung. Von einem Einfluss auf das Urteil kann nur ausgegangen wer­ 50 EGMR v. 21.7.2015, Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia. 51 EGMR, Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia, § 61. 52 EGMR, Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia, §§ 72 f. 53 EGMR, Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia, §§ 78 f. unter Verweis auf EGMR v. 28.10.2010, Leonid Lazarenko v. Ukraine, § 57. 54 EGMR, Zachar and Cˇ ierny v. Slovakia, §§ 76 f.

den, wenn den Beschuldigten bei den späteren Aussagen nicht bewusst war, dass die ursprünglichen Angaben un­ verwertbar waren und sie fortan, ohne Nachteile aufgrund ihrer früheren Einlassungen fürchten zu müssen, schweigen oder sich gänzlich anders hätten verteidigen dürfen. Dies ist seitens des Staates durch sog. qualifizierte Belehrungen sicherzustellen, um damit die Fortwirkung des anfänglichen Verfahrensfehlers zu unterbrechen. Im Fall Dvorski stand nicht die Verweigerung eines An­ walts bei der Vernehmung (denial of access), sondern die Beeinträchtigung des Auswahlrechts (denial of choice) des Beschuldigten im Blickpunkt. 55 Für diese Fälle, die der EGMR grundsätzlich als weniger schwer einstuft als die Unterbindung des Zugangs zu einem Verteidiger vor der ersten Vernehmung, hat der Gerichtshof einen zweistufigen Test entwickelt. Konkret war dem Anwalt, den die Eltern des Beschuldigten ohne dessen Wissen beauftragt hatten, der Zugang zum Beschuldigten auf der Polizeiwache ver­ wehrt worden. Dieser hatte stattdessen einen von der Poli­ zei vorgeschlagenen Anwalt bevollmächtigt. Der EGMR prüft in solchen Fällen, ob im konkreten Fall relevante und hinreichende Gründe (relevant and sufficient grounds) da­ für vorlagen, das Wahlrecht des Beschuldigten zu verkür­ zen. 56 Liegen keine derartigen Gründe vor, bleibt zu klären, ob die Verteidigungsrechte (Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. c EMRK) in einem solchen Masse negativ beeinträchtigt wur­ den, dass die Fairness des Verfahrens insgesamt untermi­ niert erscheint. 57 Dabei ist es dem EGMR wichtig, dass dem Betroffenen eine wirksame Möglichkeit offen stand, die Umstände sei­ ner ersten Befragung zu rügen, und dass die Behörden sorg­ fältig geprüft haben, ob die Beeinträchtigung des Wahl­ rechts spätere selbstbelastende Aussagen beeinflusst haben könnte. Die Bestellung eines anderen als des gewünschten Anwalts allein führt nicht zur Unfairness des gesamten Ver­ fahrens, denn immerhin war die Vertretung durch einen fachlich qualifizierten, den Standesregeln unterworfenen Juristen gesichert. Vorliegend war vielmehr entscheidungs­ erheblich, dass der Beschuldigte nach Ansicht des EGMR mit einem anderen Anwalt wohl von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte. Stattdessen legte er ein Geständ­ nis ab, das für die Urteilsfindung verwertet wurde. Zwei weitere interessante Entscheidungen betrafen die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Im Fall El Kaada war zu klären, auf welche Weise eine erneute Straftat nachgewiesen sein muss, um den Widerruf einer bedingten Strafe auf diese stützen zu können. 58 Der Be­ schwerdeführer hatte ein während der Probezeit begangenes Delikt zunächst im Ermittlungsverfahren gestanden, ohne

55 EGMR v. 20.10.2015, Dvorski v. Croatia. 56 EGMR, Dvorski v. Croatia, § 82. 57 EGMR, Dvorski v. Croatia, § 81. 58 EGMR v. 12.11.2015, El Kaada v. Germany.

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