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mit hohen Gefangenenzahlen zu kämpfen haben. Massive Überbelegung führt nicht nur zu gravierenden Einschrän­ kungen der Bewegungsfreiheit, sondern nimmt Gefangenen auch den Raum für Entfaltung und Schutz ihrer eigenen Per­ sönlichkeit. Sie kann daher erniedrigend i. S. d. Art. 3 EMRK wirken. Die praktische Schwierigkeit liegt in der Beurteilung der erniedrigenden Wirkung im Einzelfall. Der EGMR ver­ zichtet auf die Anordnung einer bestimmten zwingenden Haftraumgrösse. Er bestätigt vielmehr den DreiElemente­ Test aus dem Ananyev Entscheid. Ob Art. 3 EMRK verletzt ist, hängt danach primär vom Vorhandensein eines eigenen Schlafplatzes, einer Haftraumfläche von mind. 3 m 2 pro Häftling und der im konkreten Fall bestehenden Bewegungs­ freiheit zwischen den Einrichtungsgegenständen ab. 14 Zwar liegt bei 3 m 2 ein neuralgischer Schwellenwert, weshalb bei einer Unterschreitung eine starke Vermutung für die Kon­ ventionswidrigkeit streitet. 15 Am Ende ist gleichwohl eine abschliessende kumulative Betrachtung vorzunehmen, bei der auch alle übrigen relevanten Umstände (insbesondere Dauer der Haft, Bewegungsraum ausserhalb der Zelle) ein­ bezogen werden. 16 Umstände, die der Bewegungsfreiheit und Persönlichkeitsentfaltung dienlich sind, können dabei zur Entkräftung der Vermutung führen. 17 In den konkreten Fäl­ len stellte der EGMR aber durchweg Verletzungen von Art. 3 EMRK fest. Entscheidende Faktoren waren dabei neben der zu geringen Zellengrösse die Dauer der unzureichenden Un­ terbringung, der Zustand der sanitären Anlagen und Zellen sowie die mangelnden Bewegungsmöglichkeiten ausserhalb der Hafträume. 18 Da derartige Zustände in vielen ungari­ schen Haftanstalten anzutreffen sind und beharrlich andau­ ern und wirksame interne Abhilfemechanismen fehlen, greift der EGMR auf die Piloturteilstechnik zurück 19 . Die Pilot- urteilstechnik ist eine innovative Entscheidungsform, die ge­ zielt strukturelle Mängel aufgreifen soll und damit über die normale InterpartesWirkung von EGMRUrteilen hinaus­ zureichen versucht. 20 Da sich über Art. 46 EMRK aber nur solche Massnahmen bindend anordnen lassen, die sich direkt aus den Primärverpflichtungen nach der Konvention erge­ ben, muss der EGMR in der Sache gleichwohl eine gewisse Zurückhaltung walten lassen. Soweit seine Ausführungen auf die Reduzierung der Gefangenenzahlen abzielen, müssen sie daher in Empfehlungsform gehalten werden. Als allge­ meine Massnahmen schlägt der EGMR u. a. den häufigeren Gebrauch nichtfreiheitsentziehender Sanktionen, die selte­ nere Anordnung von Untersuchungshaft sowie eine Redu­

zierung der Haftzeit zur Kompensation erlittener menschen­ unwürdiger Haft vor. 21 Der Gerichtshof setzt Ungarn eine Frist von sechs Monaten zur Ausarbeitung eines detaillierten Abhilfeplans, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er die zahlreichen Parallelfälle aussetzen bzw. aus dem Re­ gister streichen will. Für den Moment sieht er von dieser üb­ lichen Vorgehensweise bei Piloturteilen ab. Hierzu hat ihn neben dem hohen Rechtsschutzinteresse der Betroffenen die Überlegung bewogen, den Druck auf die Vertragspartei über pendente Fälle besser aufrechterhalten zu können. 22 Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs Im Schweizer Fall Papillo 23 ging es um die therapeutische Massnahme der stationären psychiatrischen Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde als schuldunfähige Person zu­ nächst in einer psychiatrischen Anstalt platziert. Nach ei­ niger Zeit wurde er jedoch in ein Gefängnis verlegt, da sein weiterer Aufenthalt für die Klinik «nicht mehr tragbar» war und der Gefangene eine ihm angebotene stationäre medizi­ nische Versorgung in einer anderen Klinik ablehnte. Seine Behandlung wurde sodann in der Strafanstalt durchgeführt. Mit der Beschwerde vor dem EGMR rügte er, dass seine Behandlung in einem Gefängnis statt in einer medizinischen Anstalt die Voraussetzungen des Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht erfülle und der Freiheitsentzug somit Art. 5 EMRK verletze. Der Gerichtshof verneinte eine Verletzung einstimmig. Er nahm v. a. Rücksicht darauf, dass die Ursache für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Strafanstalt darin lag, dass er nach der Ausweisung aus der ihn behan­ delnden Klinik eine ihm angebotene Behandlung in einer anderen psychiatrischen Klinik ohne vernünftigen Grund ablehnte. 24 Der EGMR betonte jedoch, dass fehlende Ko­ operationsbereitschaft seitens des Patienten den Staat nicht davon befreit, sich ausreichend um die bestmögliche Be­ handlung des Gefangenen zu bemühen. 25 Da die schweize­ rischen Behörden dem Beschwerdeführer u. a. ausreichende ärztliche Versorgung in der Strafanstalt zur Verfügung stell­ ten, hielt der Gerichtshof den Freiheitsentzug im konkreten Fall für EMRKkonform. 26 Die Vollzugsbedingungen der therapeutischen Massnahmen in der Schweiz weisen gene­ rell keine strukturellen Mängel auf. 27 Gleichwohl bleibt grundsätzlich zu beachten, dass die Behörden auch in Fäl­ len, in denen eine optimale Behandlung aus vom Staat un­ abhängigen Gründen unmöglich ist, verpflichtet bleiben, II. Art. 5 EMRK 1.

14 EGMR, Varga and Others v. Hungary, § 74; zuvor EGMR v. 10.1.2012, Ananyev and Others v. Russia, § 148.

21 EGMR, Varga and Others v. Hungary, §§ 104 ff. 22 EGMR, Varga and Others v. Hungary, § 116. 23 EGMR v. 21.1.2015, Papillo v. Switzerland.

15 EGMR, Varga and Others v. Hungary, § 74. 16 EGMR, Varga and Others v. Hungary, § 72.

17 EGMR, Varga and Others v. Hungary, § 77 m.w.N. 18 EGMR, Varga and Others v. Hungary, §§ 88 ff. 19 Regel 61 der Verfahrensordnung des EGMR vom 1.11.2003. 20 Dazu Schmahl, Piloturteile als Mittel der Verfahrensbeschleunigung beim EGMR, EuGRZ 2008, 369.

24 EGMR, Papillo v. Switzerland, § 46. 25 EGMR, Papillo v. Switzerland, § 47. 26 EGMR, Papillo v. Switzerland, § 50. 27 EGMR, Papillo v. Switzerland, § 46.

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