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AUFSÄTZE 377
formen in Art. 3 EMRK implizit mitgeschützt wird, mutiert sie bei der Erniedrigung nun zum unmittelbar entschei dungserheblichen Gradmesser. Jede Menschenwürdebeein trächtigung sei erniedrigend. 7 Eine verallgemeinerbare Aus differenzierung des Menschenwürdetests bleibt die Grosse Kammer indessen schuldig. Deutlich wird aber, dass die Bedeutung der tatsächlich messbaren Schwere relativiert wird. Die Bewertung des fraglichen Verhaltens muss stär ker kontextualisiert und normativiert werden, um dessen Menschenwürderelevanz erfassen zu können. Die Grosse Kammer hebt daher auf die besonderen Umstände ab, in denen es zur Ohrfeige kam. Erst daraus lässt sich auf ihre Tiefenwirkung schliessen. Besonders sensibel zeigt sich die Grosse Kammer dabei für den Eindruck der Unterlegenheit und die besondere Verletzlichkeit, die sich beim Bürger ein stelle, wenn er zu Identitätsfeststellungen oder Befragungen auf eine Polizeiwache gebracht wird. Bei Minderjährigen sei diese Verletzlichkeit besonders hoch. Die durch einen Polizisten verabreichte Ohrfeige für eine Privatperson, die sich zu diesem Zeitpunkt unter der vollständigen Kontrolle der Polizei befindet, sei deshalb ein schwerer Angriff auf die Würde des Einzelnen. 8 Die Kammer hatte die Ohrfeigen dagegen zwar zutref fend für rechtswidrig bewertet, stellte aber letztlich darauf ab, dass die Polizeibeamten aus persönlichen Gründen ge handelt hätten und daher der Bezug zur dienstlichen Funk tion in den Hintergrund trat. Es war daher danach gemut masst worden, ob der EGMR damit im Kontext von Art. 3 gewisse Ausfälle von Polizeibeamten als nicht gravierend genug hinnehmen würde. Dem schiebt die Grosse Kammer einen Riegel vor. Die Menschenwürderelevanz der Ohrfeige verschwindet nicht allein dadurch, dass man sie als priva ten, nicht dienstlichen Akt interpretiert, solange die Über griffe in Situationen besonderer Verletzlichkeit erfolgen. Die Grosse Kammer scheint mit ihrer Einschätzung richtig zu liegen, da es den Eindruck der Unterlegenheit und Verletz lichkeit gerade erhöhen muss, wenn sich Bürger in der räum lichen Sphäre der Strafverfolgungsorgane vor persönlichen Racheakten einzelner Polizisten jenseits des gesetzesgebun denen dienstlichen Handelns fürchten müssen. Gleichwohl fragt sich, ob der EGMR die Schwelle für die hinreichende Demütigungswirkung nicht zu niedrig an setzt. Zwar wird von Polizisten mit Recht erwartet, dass sie auch permanenten und bösartigen Provokationen standhal ten, es muss aber doch die Frage erlaubt sein, ob man der artiges Verhalten ex post dadurch adeln sollte, selbst leichte physische Übergriffe als Menschenwürdeverletzung zu be handeln und nicht nur als einfache rechtswidrige Eingriffe in körperliche Integrität und Ehre. In diese Richtung scheint aber die Grosse Kammer generell zu tendieren, wie sich zumindest obiter an einer Schlüsselstelle der Entscheidung
andeutet. Grundsätzlich könne allgemein bezüglich aller Personen, denen gegenüber Strafverfolgungsbehörden auf treten, in jeder nicht streng verhältnismässigen Anwendung physischer Gewalt eine Menschenwürdebeeinträchtigung liegen. 9 Diese Auffassung überzeugt nicht, weil damit jedes rechtswidrige Handeln gegenüber einem Individuum zu einer Menschenwürdeverletzung wird. Einfache Grund rechtsverstösse (z. B. Verhältnismässigkeitsüberschreitun gen) werden zu Dignitätsverletzungen überhöht, wollte man bei jedem Zusammentreffen mit Strafverfolgungsbehörden eine besondere Unsicherheit und Verletzlichkeit annehmen. Das wird weder dem Begriff der Menschenwürde noch dem Kern des Schutzgehalts von Art. 3 gerecht. Man trivialisierte damit die Mindestschwereschwelle für die erniedrigende Behandlung. Es ist zu begrüssen, wenn der EGMR durch die schärfere Herausarbeitung des Menschenwürdebezugs das Wesen der erniedrigenden Behandlung besser kontu riert. Er sollte sie aber nicht im nächsten Schritt gleich wie der banalisieren, sondern auf eine Mindestgravität achten. Im Fall Varga befasst sich der EGMR mit dem Problem des prison overcrowding. 10 Die Entscheidung lenkt die Auf merksamkeit auf die harten Realitäten des Strafvollzugs in vielen europäischen Ländern. Die Thematik hat zuletzt ins besondere für die internationale Zusammenarbeit grosse Be deutung erlangt. Die Missstände bereiten im Auslieferungs recht häufig Probleme, weil grundsätzlich keine Auslieferung erfolgen darf, wenn die Haftbedingungen im ersuchenden Staat Art. 3 EMRK verletzen würden. Besondere Aufmerk samkeit hat die Behandlung dieser Sachfrage jüngst in der EU erfahren, weil der RbEuHb keinen besonderen Versa gungsgrund für solche Situationen vorsieht. Auf Vorlage des OLG Bremen musste daher der EuGH entscheiden, 11 ob sich ein ungeschriebenes Auslieferungshindernis aus Art. 4 GRC (der Parallelnorm zu Art. 3 EMRK in der Grundrechtecharta) ergab, was dieser überzeugend bejahte und damit ein Stück europäische Rechtsgeschichte schrieb. 12 Auffallend ist, dass sowohl für die nationalen Gerichte als auch für den EuGH die Rechtsprechung des EGMR die entscheidende Referenz marke war, u. a. die Rechtssache Varga. In seinem Urteil ver festigt der EGMR seine Massstäbe für die Prüfung von Über belegungsfällen. Darüber hinaus nutzt der Gerichtshof die Piloturteilstechnik, um ein Handlungsprogramm dafür zu formulieren, auf welchen Wegen sich die Gefängnispopula tion abbauen liesse. Diese Leitlinien basieren in wesentlichen Teilen auf einer Empfehlung des Ministerkomitees des Eu roparats. 13 Sie sind daher für alle Staaten von Interesse, die 9 EGMR (GK), Bouyid v. Belgium, § 88. 10 EGMR v. 10.3.2015, Varga and Others v. Hungary. 11 OLG Bremen, 1 Ausl. A 3/15, Vorlagebeschluss v. 23.6.2015 sowie 1 Ausl. A 23/15, Vorlagebeschluss v. 8.12.2015. 12 EuGH, Urteil v. 5.4.2016 (Aranyosi u. Caˇldaˇraru), Rs. C404/15 u. C659/15 (PPU); dazu Meyer JZ 2016, 621. 13 Recommendation No. R (99) 22 concerning prison overcrowding and prison population inflation.
7 EGMR (GK), Bouyid v. Belgium, §§ 87, 101. 8 EGMR (GK), Bouyid v. Belgium, § 103.
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