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Rezension | Recension | Recensione

N atalia F errara /e dy S almiNa , Die Weissgeldstrategie wird zum Strafrecht. Der neue Art. 305 bis StGB: Die Steuergeldwäscherei und ihre Auswirkungen auf die internationale Rechtshilfe, Bern 2016, Stämpfli Verlag, ISBNNr. 9783727232084, 205 Seiten, CHF 98.–

Die massgeblich auf internationalen Druck zurückgehende Neubestimmung des rechtlichen Status unversteuerter Ver­ mögenswerte hat zu einer auf den 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Reform des Geldwäschereitatbestands geführt, mit der die Erträge aus qualifizierten Steuerdelikten zu taug­ lichen Tatobjekten des Art. 305 bis StGB werden und damit «den Status von producta sceleris» erlangen (Vorwort, V). Der vorliegenden Abhandlung liegt die These zugrunde, dass der Gesetzgeber zwar eine im Ansatz restriktive Lösung ge­ wählt habe, dass es aber – so die Befürchtung von Ferrara und Salmina – in der praktischen Umsetzung zu einer deut­ lich expansiveren Anwendung kommen könnte (Vorwort, VI f.). Die Arbeit ist in vier grössere Abschnitte gegliedert: Zunächst wird die rechtliche Erfassung des unversteuerten Vermögens in der Schweiz im Allgemeinen nachgezeichnet (Teil 1). Dann werden detailliert die Fragen behandelt, in­ wieweit die neue Geldwäschereistrafnorm die Bekämpfung von Steuerdelikten intensivieren wird (Teil 2) und welche Konsequenzen im Bereich der Rechtshilfe zu erwarten sind (Teil 3). Den Abschluss bilden Ausführungen zur Frage der Einführung der automatischen Rechtshilfe (Teil 4). Der Gesetzgeber hat sich, nachdem er die ursprüngliche Absicht, das Steuerstrafrecht insgesamt zu reformieren, auf­ grund massiven Gegendrucks jedenfalls vorübergehend ad acta gelegt hat, darauf beschränkt, bestimmte schwere Steu­ erdelikte in Abs. 1 bis des Art. 305 bis StGB explizit zu taug­ lichen Vortaten für eine Geldwäscherei zu erklären. Auf dieser Grundlage kann nun auch die Hinterziehung direkter Steuern eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen, wenn der Steuerpflichtige durch die Steuerstraftat mindestens 300000 CHF an Steuern erspart hat. Ferrara und Sal­ mina zeigen auf, dass schon diese Einschränkung des An­ wendungsbereichs der Norm die Praxis gerade bei Auslands­ taten vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellen wird, weil zum einen auf ausländische Steuersätze abzustellen ist und zum anderen die so ermittelten Steuerersparnisse auch noch umgerechnet werden müssen, was je nach Kurs­ schwankung zu nicht unerheblichen Verzerrungen führen kann (vgl. N 80 f.). Entscheidend werden letztlich aber auch hier wieder die Anforderungen sein, die man an den Nach­ weis des objektiven und des subjektiven Tatbestands der Geldwäschereistrafnorm stellt (vgl. N 85 ff., 92). Vor erheblichen praktischen Problemen stehen bei der Umsetzung der Strafnorm nicht nur Finanzintermediäre (zu

den Verhaltenspflichten vgl. N 94 ff., 130 f.), sondern auch Warenhändler, die seit dem 1. 1. 2016 auch dem GwG un­ terstellt sind (vgl. N 105). Und letztlich sind über Art. 102 StGB sogar Unternehmen betroffen, die selbst gar nicht dem GwG unterstellt sind (vgl. N 132 ff., 140). Für die Praxis stellt sich das Problem, dass die Guidelines der Geldwäsche­ reibekämpfung, die bisher auf das Erkennen der möglichen deliktischen Herkunft der infrage stehenden Vermögens­ werte ausgerichtet waren, nun ergänzt werden müssen um Kriterien und Anzeichen, anhand derer man die Steuerehr­ lichkeit des Kunden/Vertragspartners zu beurteilen hat (vgl. N 106 ff.), was – worauf Ferrara und Salmina voll­ kommen zu Recht hinweisen – sehr weitreichende Konse­ quenzen haben kann (N 109). Der Befürchtung, dass es bei Auslandstaten zu einer erheblichen Ausweitung des Anwen­ dungsbereichs der Strafbarkeit kommen könnte (vgl. N 142 ff.) wird man dadurch begegnen können, dass man auch im Hinblick auf die Steuerdelikte des Abs. 1 bis die Grundsätze zur Anwendung bringt, die bei der Anwendung der Ziff. 3 des Art. 305 bis StGB auch bisher schon gegolten haben: Eine ausländische Steuerstraftat ist nur dann eine taugliche Vortat für die schweizerische Geldwäschereistraf­ norm, wenn die Auslandstat gemessen an den Massstäben des schweizerischen Rechts den Anforderungen an eine taugliche Vortat genügt (so im Ergebnis auch N 151 zum Beispiel der in Deutschland gewerbsoder bandenmässig begangenen Steuerhinterziehung). Dass der Anwendungs­ bereich der Geldwäschereistrafnorm eine deutliche Auswei­ tung dadurch erfährt, dass die gewerbsmässig begangene Geldwäscherei als Verbrechen eine taugliche Vortat ist und die für die Gewerbsmässigkeit geltenden Schwellenwerte deutlich unter denen des Abs. 1 bis liegen (so N 127 ff.), wird man schon deshalb bezweifeln können, weil die Einstufung als gewerbsmässig begangene Geldwäscherei nicht nur vo­ raussetzt, dass der Täter durch die Geldwäschereitat – und nicht durch die Vortat – einen Gewinn von CHF 10000.– generiert oder einen Umsatz von CHF 100000.– macht, sondern hinzukommen muss, dass die Geldwäscherei vom Täter berufsmässig betrieben wird. Neben die schon für sich gesehen nicht zu unterschät­ zenden praktischen Schwierigkeiten treten aber auch grund­ legende dogmatische Probleme, angesichts derer man sich fragen kann, ob die These, der Gesetzgeber habe die Struk­ tur des Art. 305 bis StGB nicht verändert, sondern nur den

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