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Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO (Abgekürztes Verfahren und Massnahmen): Die Anordnung von therapeutischen Mass­ nahmen im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens erscheint mit Blick auf den Gesetzeswortlaut 58 grundsätzlich nicht ausgeschlossen zu sein 59 . 60 Art. 360 StPO (Abgekürztes Verfahren und nachträgli­ che Anordnung einer stationären Massnahme): Der Be­ schwerdeführer hat nicht nur sein Einverständnis zum ab­ gekürzten Verfahren und zum ausgehandelten Urteil abgegeben. Vielmehr wurde im ursprünglichen Verfahren die Anordnung einer therapeutischen Massnahme aus­ drücklich thematisiert und in der Folge verworfen. Der Staatsanwalt führte vor Schranken ausdrücklich aus, dem Beschwerdeführer sei auf den Weg zu geben, «dass es jetzt das letzte normale Verfahren ist. Wenn er weiter straffällig wird, dann denke ich, wäre er ein Kandidat für eine sta­ tionäre Massnahme.» Der Staatsanwalt stellte mithin in Aussicht, dass der kooperierende Beschwerdeführer dann (und nur dann) mit einer therapeutischen Massnahme zu rechnen hat, wenn er inskünftig weiter delinquieren sollte. Damit hielt der Staatsanwalt im Ergebnis fest, dass die be­ urteilten Straftaten weder im abgekürzten Verfahren noch zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Massnahme führen würden, was durch das erkennende Gericht unwiderspro­ chen blieb. Es zeigt sich somit, dass Staatsanwaltschaft und Gericht zum Zeitpunkt des Urteils im abgekürzten Verfah­ ren die Frage nach dem Erfordernis einer allfälligen thera­ peutischen Massnahme durchaus in Erwägung gezogen hat­ ten. Im Interesse einer vereinfachten Verfahrenserledigung hatten sie damals darauf verzichtet, der Frage näher nach­ zugehen und eine sachverständige Begutachtung des Be­ schwerdeführers anzuordnen. Erst nachdem der Beschwer­ deführer die mit dem Urteil im abgekürzten Verfahren vom 15. 8. 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe praktisch vollständig verbüsst hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. 7. 2015, vier Tage vor Ablauf der Strafe, gestützt auf ein bei der Psy­ chiatrischen Klinik Königsfelden inzwischen eingeholtes Gutachten vom 25. 6. 2015 ein Gesuch um Umwandlung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeu­ tische Massnahme. Im angefochtenen Urteil findet sich kein Hinweis darauf, weshalb dieses Gutachten erst kurz vor Beendigung des Strafvollzugs, nicht aber schon während der ordentlichen Strafuntersuchung und damit vor dem Ur­ teil im abgekürzten Verfahren eingeholt wurde. Beim Gut­ achten vom 25. 6. 2015 handelt es sich zwar um ein neues Beweismittel. Es beschlägt aber eine Thematik, die bereits Gegenstand der Verhandlungen um das abgekürzte Verfah­ ren gebildet hatte. Sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch

dem Gericht war zum Zeitpunkt des Urteils vom 15. 8. 2013 bekannt, dass sich die Frage nach der Ausfällung einer sta­ tionären therapeutischen Massnahme ernsthaft stellen könnte. Sie haben aber in Kenntnis der Umstände auf wei­ tere Abklärungen verzichtet und sich für eine Freiheitsstrafe entschieden. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst gegen den Grundsatz «ne bis in idem», und das von der Staatsan­ waltschaft gewählte Vorgehen verletzt das Fairnessprinzip. Über die Gründe, die zur Einigung im abgekürzten Verfah­ ren geführt hatten, kann zwar nur spekuliert werden. Es bestehen indessen gewichtige Gründe für die Annahme, dass die dem Beschwerdeführer damals in Aussicht gestellte Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ein wesentliches Motiv für seine Einwilligung in das abge­ kürzte Verfahren war. In diesem Vertrauen ist er zu schüt­ zen, sodass nicht im Rahmen eines nachträglichen Verfah­ rens auf die damaligen, in Kenntnis der massgebenden Fakten unterlassenen Abklärungen zurückgekommen wer­ den darf. 61 Art. 363 ff. StPO (Nachträgliche gerichtliche Entschei­ dungen; Beschwerdeverfahren und mündliche Verhand­ lung): Aus BGE 141 IV 396 ergibt sich, dass ein schriftliches Beschwerdeverfahren der Tragweite gewisser selbstständi­ ger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Um­ ständen nicht zu genügen vermag. In diesen Fällen drängt sich, was BGE 141 IV 396 E. 4.1 erkennen lässt, aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfah­ ren eine mündliche Verhandlung auf. 62 Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius): Verweigert die Rechtsmittelinstanz – im Gegensatz zur ers­ ten Instanz – den bedingten Strafvollzug, ist das Verschlech­ terungsverbot verletzt, auch wenn die Dauer der Strafe ge­ samthaft kürzer ist. Satz 2 von Art. 391 Abs. 2 StPO ermöglicht der Rechtsmittelinstanz Tatsachen, die der ers­ ten Instanz noch nicht bekannt sein konnten, wie beispiels­ weise eine Verurteilung bei der Prüfung der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug zu berücksichtigen. 63 Art. 429 StPO (Entschädigung der beschuldigten Person, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügt): Einer be­ schuldigten Person die Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens alleine deswegen zu verweigern, weil sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, verstösst gegen Art. 429 StPO. 64 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Entschädigung der beschul­ digten Person bei Freispruch oder Einstellung; Verteidi­ gungskosten; angemessene Ausübung der Verfahrens­ rechte): Dass die beschuldigte Person, die in Anwendung von Art. 292 StGB mittels Strafbefehls zu einer Busse ver­

58 Vgl. Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO. 59 Greiner/Jaggi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess­ ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 108 zu Art. 358 StPO und N. 6 zu Art. 360 StPO. 60 Urteil 6B_171/2016 v. 13.6.2016.

61 Urteil 6B_171/2016 v. 13.6.2016. 62 Urteil 6B_320/2016 v. 26.5.2016.

63 BGE 142 IV 89. 64 BGE 142 IV 42.

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