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dabei um ein Strafverfahren handle. 46 Nach Hansjakob sollen bei Katalogtaten allerdings sowohl Überwachungen gemäss Art. 269 ff. StPO zur Überführung der Täterschaft als auch Notsuchen nach Art. 3 BÜPF zur Rettung des Op fers zulässig sein. 47 M. E. ist Art. 3 BÜPF im Sinne der vorzunehmenden In teressenabwägung, insb. unter Berücksichtigung der grund rechtlichen Schutzpflicht auszulegen: 48 In Gemengelagen soll jeweils die strafprozessuale Grundlage zur Anwendung kommen, falls dies rechtlich und faktisch möglich ist. Fehlt es am einen (Entziehen von Unmündigen ist kein Katalog delikt) oder anderen (dringender Tatverdacht für Entfüh rung wird verneint), ist aber mittels Notsuche nach gefähr deten Personen zu suchen. Im Übrigen sind bei einer Notsuche die strafprozessualen Vorschriften sinngemäss anwendbar und deren Anordnung im Nachgang vom Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen. 49 Ebenfalls sehr akzentuiert zeigt sich die schwierige Ab grenzung der Verantwortungsbereiche in Gemengelagen beim sog. Entführungsalarm. 50 Diese doppelfunktionale Massnahme bezweckt prioritär die Rettung des mutmass lich entführten Kindes; sekundär dient sie natürlich auch der strafrechtlichen Überführung des Täters. Bezüglich der Frage, wer – Polizei oder Staatsanwaltschaft – für dessen Anordnung zuständig ist, finden sich im Konzeptbericht und der Beantwortung eines Postulates ebenso gegensätz liche Haltungen wie in der Literatur. 51 In Anwendung der in Gemengelagen geltenden Regeln 52 ergibt sich Folgendes: Grundsätzlich ist die Anordnung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Falls sich Staatsanwaltschaft und Polizei be züglich Auslösung nicht einig sind, entscheidet die Polizei gestützt auf die vorzunehmende Interessenabwägung. Natürlich stellt sich auch die Frage, ob die bei Polizeiein sätzen in Gemengelagen erlangten Beweise im Strafverfah ren verwertet werden können, insbesondere wenn wegen prioritärer Gefahrenabwehr strafprozessuale Verfahrens vorschriften ausser Acht gelassen werden mussten. Eine aus drückliche Regelung enthält die StPO in Art. 278 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 und 3 lediglich für die Verwertung von Er kenntnissen in Strafverfahren aus Notsuchen gemäss Art. 3 BÜPF. 46 Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs vom 27. Februar 2013, BBl 2013, 2683, 2754. 47 Vgl. Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St.Gallen 2006, Art. 1 N 16. 48 Siehe oben Ziff. III. 1. c) aa). 49 Art. 3 Abs. 3 BÜPF. 50 www.entfuehrungsalarm.ch (zuletzt besucht am 10.9.2016). 51 Siehe Berger (Fn. 1), 37 f. m.w.H. 52 Siehe unter Ziff. III. 1. c). 4. Verwertbarkeit von Erkenntnissen und Beweisen im Strafverfahren
Aufgrund der Komplexität der Verwertbarkeitsfragen können diese hier nicht eingehend thematisiert werden. Fest zustellen ist an dieser Stelle aber, dass in Gemengelagen – im Unterschied zu rein polizeirechtlichen Einsätzen – ein Tatverdacht und damit eine Grundvoraussetzung strafpro zessualer Massnahmen vorliegt. Soweit aus Gründen der prioritären Gefahrenabwehr Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden können, ist deshalb umso mehr davon auszugehen, dass die durch Polizeieinsätze in Gemengela gen erlangten Beweise grundsätzlich verwertbar sind, zu mindest soweit keine absoluten Verwertungsverbote tan giert sind. Die Bewältigung von Entführungen, schweren Drohungen oder Erpressungen ist für die Polizei und die Staatsanwalt schaft grundsätzlich sehr herausfordernd: Solche Lagen tre ten meist überraschend auf. Es ist davon auszugehen, dass Menschen in Gefahr sind, und häufig muss unter grösstem Zeitdruck gehandelt werden. Durch den zu Beginn vielfach akuten Informationsman gel über Täterschaft und Opfer ist eine adäquate Lagebeur teilung und Einschätzung der Entwicklung äusserst schwie rig. Die Informationsbeschaffung ist in der ersten Phase deshalb oft zentral (u. a. durch Befragungen, Recherchen in den Polizeisystemen, im Internet sowie Social Media). Die Erfahrung zeigt, dass dabei das Umschalten vom normalen «StPOModus» zum Ermitteln mit Priorität «Gefahrenab wehr» speziell betont werden muss, denn für Ermittler ist es – noch dazu unter Druck – nicht leicht, von den gewohn ten Abläufen und Vorgaben der StPO abzuweichen (z. B. forensisch korrekte Sicherung von digitalen Aufzeichnun gen, Protokollierungsvorschriften oder der Spurenschutz am Tatort). Wie erwähnt, sind u. a. von der Staatsanwaltschaft an zuordnende Massnahmen, insb. die rasche Überwachung von Fernmeldeanschlüssen, für die Gefahrenabwehr ent scheidend. Dies stellt auch die Staatsanwaltschaft vor be sondere Herausforderungen: Solche Lagen dauern viele Stunden und manchmal Tage; oft müssen rasch mehrere Anschlüsse überwacht und der teils intensive Informations austausch mit der Polizei etabliert werden. 53 Stark zuge nommen hat die von Polizei und Staatsanwaltschaft in sol 53 Wolter schildert einen Einsatz im Zusammenhang mit einem ent führten Kind aus Sicht des Staatsanwaltes eindrücklich und weist insb. auf die grosse physische und psychische Belastung eines über drei Tage dauernden Einsatzes hin, bei welchem es um das Leben eines Kindes geht sowie ein immenser Druck der Öffentlichkeit und Medien aus zuhalten ist (vgl. Wolter, Die Geiselnahme eines Kindes zur Erpres sung von 1,2 Mio. Franken, Erfahrungen des zuständigen Staatsan waltes, Kriminalistik 2006, 774, 781 f.). IV. Weitere Aspekte
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