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JURISPRUDENCE

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Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 51 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6 N. 118; vgl. betreffend die altrechtlichen Ausschlussgründe BGE 117 IV 404). Da­ mit geht einher, dass das Verhalten des Beschuldigten glei­ chermassen irrelevant ist, soweit der Freiheitsentzug die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt und deshalb nebst der Anrechnung das Gericht die Überhaft abzugelten hat. 1.3.6. Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Übertretungsbusse ist zulässig (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130). Der Strafbefehl vom 11. April 2014 war im Zeit

punkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits rechtskräf­ tig. Dass die Vorinstanz zuständigkeitshalber die Anrech­ nung vornimmt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert (Schmid, Praxiskommentar, a. a.O., N. 7 zu Art. 431 StPO). Ebenso wenig beanstandet die Be­ schwerdeführerin die Höhe der Genugtuungssumme von CHF 8000.–, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 1.3.7. Der Beschwerdegegner befand sich während 72 Tagen in Haft und wurde wegen einzelner Übertretun­ gen überführt. Die ausgerichtete Genugtuung von CHF 8000.– verletzt kein Bundesrecht. […] ■

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