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RECHTSPRECHUNG
Sachverhalt: Die StA GR führte eine Strafuntersuchung wegen SVGWider handlungen und erhob beim BezGer Moesa Anklage. Dieses führte eine Hauptverhandlung durch und wies die Anklage zur Berichtigung an die StA zurück. Nach Erhalt der bereinigten An klage führte das BezGer eine zweite Hauptverhandlung durch und verurteilte X. wegen grober und einfacher Verkehrsregelver letzung. Im Berufungsverfahren sprach das KGer GR X. teilweise frei, erklärte ihn der groben und einfachen Verletzung von Verkehrs regeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geld strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.– und einer Busse von CHF 1240.–. Das KGer hält bezüglich des Schuldspruchs der groben Ver kehrsregelverletzung den folgenden Sachverhalt für erwiesen: X. fuhr am 1. 10. 2011 um 14.10 Uhr mit seinem Personenwa gen aus dem San BernardinoTunnel in Richtung Viadukt «Isola». Auf der Höhe der Vorsignalisation «San Bernardino 1000 m» überholte er in der unübersichtlichen Rechtskurve das von A. ge lenkte Fahrzeug und überfuhr dabei eine Sicherheitslinie. Eine dagegen erhobene Beschwerde von X. weist das BGer ab. 1.1. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft i. S. v. Art. 329 Abs. 2 StPO für notwendig erachtet, weil der Sachverhalt in der Anklageschrift – insbesondere hinsichtlich der Stelle, an der das Überholmanöver begonnen worden sein soll – nicht mit dem Beweisergebnis übereingestimmt habe. Diese Ungenauigkeit habe die Staatsanwaltschaft in der Folge be heben können. Eine solche Rückweisung sei auch noch an lässlich der Hauptverhandlung zulässig. Vorliegend handle es sich sodann nicht um eine Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO, sondern um eine Berichtigung i. S. v. Art. 329 Abs. 2 StPO. Die erste Instanz sei unter den gegebenen Um ständen befugt gewesen, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zwecks Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu rückzuweisen […]. Auch sonst sei keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips auszumachen. […] […] 1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die erste Instanz die Anklage nach der Hauptverhandlung zu rückgewiesen habe, habe die Staatsanwaltschaft den ange klagten Sachverhalt, namentlich die Örtlichkeit des Über holmanövers, verändert. Art. 350 Abs. 1 StPO sehe vor, dass das Gericht grundsätzlich an den in der Anklage um schriebenen Sachverhalt gebunden sei. Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO könne die Anklage nach Behandlung der Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. […] Für Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Ankla gegrundsatzes, des Grundsatzes des fairen Verfahrens, der Waffengleichheit sowie von Art. 329 Abs. 2 und Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO […].
den erstinstanzlichen Verfahrensleiter habe im Vorverfah ren (recte: bei der Vorprüfung; dies wird nachstehend kor rigiert) keine Veranlassung bestanden, die Anklage zurück zuweisen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien auch keine neuen Beweise erhoben worden. Die Rückwei sung der Anklage sei erst erfolgt, als er beanstandet habe, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben zum Beginn des Überholmanövers nicht mit den Zeugenaussa gen in Einklang stünden. Art. 329 Abs. 2 StPO könne nicht als Korrektiv für die unzutreffende Akteninterpretation des Staatsanwalts dienen. Die Rechtsauslegung der Vorinstanz führe dazu, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Argumentation der Verteidigung eine geänderte bzw. ange passte Anklageschrift ausarbeiten könne. Dadurch werde die Position der Verteidigung entscheidend geschwächt und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen. Es sei Sache des erstinstanzlichen Verfahrensleiters bei der Vor prüfung, spätestens aber nach Abschluss des Beweisverfah rens vor den Parteivorträgen allenfalls eine Rückweisung i. S. v. Art. 329 Abs. 2 StPO anzuordnen. Es müsse beim Immutabilitätsprinzip sein Bewenden haben, wenn keine Rückweisung bei der Vorprüfung erfolgt sei bzw. an der Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben worden seien. 1.4. 1.4.1. Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; […]. Ergibt sich auf grund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Er gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu rück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Sistierung können aufgrund der Prüfung gemäss Abs. 1 erkennbar werden oder zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfah rens auftreten (Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1279 Ziff. 2.7.1; gl.M. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 329 StPO und N. 2 zu Art. 333 StPO bis zur Urteilsberatung; Schmid, Handbuch Strafprozess recht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1284, 1299; Stephenson/ ZalunardoWalser, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 329 StPO sowie N. 5b und 6 zu Art. 333 StPO; vgl. bereits Begleitbericht EJPD vom Juni 2001 zum StPOVor entwurf, S. 219; a.M. Griesser, in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 333 StPO). […] Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u. a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und un ter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber
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