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RECHTSPRECHUNG
Vorteile zu erwarten, wenn das Strafgericht auch vertrag liche Ansprüche zu behandeln hätte. Auch aus Sicht der Parteien sind keine Vorteile erkenn bar, wenn der Strafrichter vertragliche Ansprüche zu prüfen hätte, zumal unklar ist, inwiefern die dem Zivilprozess immanenten Verfahrensgrundsätze sowie die entsprechend damit zusammenhängenden Behauptungsund Substan tiierungslasten Anwendung zu finden hätten. Liegt ein ver traglicher Anspruch im Streit, ist den Parteien nicht gedient, wenn ein Strafgericht als Nebenpunkt in einem Strafverfah ren quasi kursorisch darüber befindet. Insgesamt sind die übrigen Auslegungselemente neutral zu werten, wobei die teleologische Auslegung eher darauf hindeutet, dass eben gerade nur solche Ansprüche adhäsi onsweise geltend gemacht werden können, die in unmittel barem Zusammenhang mit einem tatsächlich erfüllten Straftatbestand stehen. 5.2.6. Nach dem Gesagten fallen vertragliche Ansprüche nicht unter Art. 122 StPO. Entsprechend hätte die Vorinstanz X. keinen Schadenersatz gestützt auf Art. 97 OR zusprechen dürfen, sondern die Klage wäre auf den Zivilweg zu verwei sen gewesen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt gutzuheissen. […] 1. Am Entscheid ist möglicherweise das Ergebnis richtig, wenn man in die Akten schauen könnte, die vorstehend pu blizierte Begründung wirft indessen Fragen auf. Insoweit besteht Anlass, die einschlägige, gesetzliche Regelung näher zu betrachten und dabei festzustellen, dass sie weder lücken haft noch widersprüchlich ist, weshalb es – entgegen dem Obergericht – auch gar keine Auslegungsprobleme gibt, je denfalls nicht die, welche das Obergericht sah. 2. Im Ausgangsfall wurde der Angeklagte erstinstanz lich freigesprochen. Damit liegt von seiner Seite keine Straf tat vor, und eine solche kann auch nicht Anspruchsgrund lage für irgendwelche Forderungen des Geschädigten sein. Wer als angebliches Opfer einer inexistenten Straftat Zi vilansprüche gestellt hat, muss dafür eine andere rechtliche Begründung haben als die zur Anklage gebrachte, aber ge richtsseitig verneinte Straftat. Seinen Zivilanspruch muss der Kläger also – sollte man meinen – dann auf dem dafür vorgesehenen, gewöhnlichen Zivilprozessweg durchsetzen, den Freigesprochenen kann doch nicht der Strafrichter als Zivilrichter verurteilen, sagt einem das – gewiss nicht mass gebliche – Bauchgefühl und das weit massgeblicher erschei nende Obergericht. 3. Das Gegenteil steht allerdings glasklar in Art. 126 Abs. 1 StPO: «Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.» Das heisst: Bemerkungen: I.
Der Freispruch hindert nicht, über einen adhäsionsweise geltend gemachten Zivilanspruch materiell zu entscheiden – sofern der Sachverhalt «spruchreif» ist. Die Straftat – auch verstanden im Sinne eines «Schuldspruchs» – ist gerade nicht Voraussetzung für den Entscheid über den Zivilan spruch. Insoweit ist Sachurteilsvoraussetzung einzig der zi vilrechtlich geklärte Sachverhalt. Wenn also der ersten In stanz der Sachverhalt spruchreif erschien, durfte sie urteilen. Nimmt man zudem die eine Botschaft des vom Verfasser (in FP 2016, 266 ff.) besprochenen BGE 6B_75/2014 ernst, dann muss der Strafrichter auch über die Zivilansprüche entscheiden. Unter der Prämisse, der Sachverhalt sei geklärt gewesen, hat also die erste Instanz nur das getan, was sie ohnehin gemäss Gesetzeswortlaut hat tun müssen – näm lich über den Zivilanspruch entschieden. II. 4. Das Aargauer Obergericht sieht es anders und ver weist den Zivilanspruch auf den Zivilweg. Allerdings sind die obergerichtlichen Überlegungen zum Adhäsionsprozess alles andere als überzeugend. Insbesondere sind die Aus führungen über den Effizienzgewinn (E. 5.2.5.) zumindest ansatzweise widersprüchlich, abgesehen davon, dass sie ei gentlich auch für die Auslegung der einschlägigen Bestim mungen keine Rolle spielen können. 5. «Zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat» kann der Geschädigte «im Strafverfahren geltend machen», so Art. 122 Abs. 1 StPO. Der Begriff «zivilrechtliche An sprüche» ist dabei in keiner Hinsicht begrenzt, er ist zu nächst einmal als Gegensatz zu «strafrechtlichen» Ansprü chen zu sehen, und umfasst alles, was eine «zivilrechtliche» Grundlage hat: Schadenersatz, Genugtuung, vermutlich auch Gewinnherausgabe oder ungerechtfertigte Bereiche rung, vielleicht sogar Unterlassung, Feststellung und alle vertraglichen Ansprüche. Mit der vomObergericht zitierten mehrheitlichen Lehre ist davon auszugehen, dass es keine Kategorie «adhäsionsweise zulässiger» bzw. Kategorien «adhäsionsweise unzulässiger» Zivilansprüche gibt. Wenn das Obergericht behauptet, vertragliche Ansprüche oder solche auf Schadenersatz seien nicht von Art. 122 StPO er fasst, dann kann es sich dafür weder auf eine mehrheitliche Lehrmeinung noch gar auf eine Bundesgerichtspraxis noch insbesondere die Materialien berufen, sondern nur auf ei nen Autor. 6. Das Obergericht versteht – entgegen der von ihm er wähnten Mehrheitslehre – die Bestimmung nun allerdings nicht weit, sondern sagt, sie sei «eng gefasst». Denn «erfasst sind nicht sämtliche privatrechtlichen Ansprüche, sondern nur solche, welche sich aus der Straftat (‹déduites de l’infraction› bzw. ‹desunte dal reato›) ableiten lassen» (E. 5.2.4.). Das ist gleichzeitig richtig und falsch: Falsch in soweit, wenn es damit hätte sagen wollen, es seien nur be stimmte, und nicht etwa alle Kategorien zivilrechtlicher Ansprüche gemeint – alles, was seine Grundlage im Zivil recht hat, ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Richtig ist der
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