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JURISPRUDENCE

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2.4.2. Gemäss Art. 238 StPO, dessen korrekte Anwen­ dung vorliegend umstritten ist, kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrags vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich je­ derzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Abs. 1). Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (Abs. 2). Aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Sicherheit auch von Drittpersonen geleistet werden kann. Es besteht kein vorbehaltloser Anspruch, gegen Kaution aus der Haft entlassen zu werden. Nur wenn genügend Anzeichen dafür bestehen, dass eine Sicherheitsleistung ebenso geeignet ist wie eine Inhaftierung, um das Erschei­ nen vor Gericht oder den Antritt einer zu erwartenden Sank­ tion zu erreichen, muss die Kaution der beschuldigten Per­ son angeboten werden (Urteil 1P.797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a; vgl. auch BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f.). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt mithin nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Ur­ teile 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5 und 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N. 4; Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO – Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Per­ son, 2013, S. 72). 2.4.3. Wird die Kaution als tauglich beurteilt, so be­ misst sich deren Höhe in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 StPO nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person. Je schwerer die vorgeworfene Tat ist, desto höher ist die zu er­ wartende Strafe und damit auch der Fluchtanreiz. Zudem besteht bei schweren Delikten ein erhöhtes öffentliches In­ teresse an der Tataufklärung und damit an der Anwesenheit der beschuldigten Person. Soll die Sicherheit von Dritten – wie vorliegend von den Eltern – geleistet werden, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu diesen Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch an­ gesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kau­ tion beizufügen. Das zuständige Gericht hat die für die Be­ messung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzuneh­ men. Dies entbindet die beschuldigte Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittper­ sonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert die beschuldigte Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kau­ tion aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beur­ teilen lässt (Härri, a. a.O., Art. 238 N. 9 ff.; vgl. auch Manfrin, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung – Ein Beitrag zur Konkretisierung

des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, 2014, S. 207 ff., insb. S. 213 f.; siehe ferner Schmocker, in: Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 238 N. 4). […] ■

Nr. 41 Tribunal fédéral, Cour de droit pénal, Arrêt du 16 mars 2016 dans la cause X. contre Ministère public du canton de Genève – 6B_549/2015

Art. 318 al. 1 phr. 1, 353 al. 1 let. g et 433 CPP: clôture de l’instruction; ordonnance pénale; indemnisation de la partie plaignante pour ses dépenses. Lorsque le ministère public envisage de mettre un terme à l’instruction par une ordonnance pénale, il n’est, à ri­ gueur de texte, pas tenu d’en informer les parties par un avis de prochaine clôture. Parce que le ministère public doit statuer dans l’ordonnance pénale même sur l’indem­ nisation de la partie plaignante pour les dépenses obli­ gatoires que la procédure lui aurait occasionnées, il lui appartient néanmoins d’interpeller l’intéressée afin de lui permettre de faire valoir ses prétentions éventuelles. (Résumé forumpoenale) Art. 318 Abs. 1 Satz 1, 353 Abs. 1 lit. g und 433 StPO: Abschluss der Untersuchung; Strafbefehl; Entschädi­ gung der Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen. Fasst die Staatsanwaltschaft ins Auge, die Untersuchung mittels Strafbefehl zu beenden, ist sie nach Gesetzestext nicht verpflichtet, die Parteien durch einen entsprechen­ den Abschlussbescheid darüber in Kenntnis zu setzen. Weil die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl selbst über die Entschädigung der Privatklägerschaft für notwen­ dige Aufwendungen im Verfahren entscheiden muss, ob­ liegt es ihr dennoch, die Privatklägerschaft anzugehen, um dieser die Möglichkeit zu eröffnen, eventuelle An­ sprüche geltend zu machen. (Regeste forumpoenale) Artt. 318 cpv. 1 frase 1, 353 cpv. 1 lett. g e 433 CPP: chi­ usura dell’istruzione; decreto d’accusa; indennizzo dell’accusatore privato per le proprie spese. Se il pubblico ministero prevede di mettere fine all’istruzione mediante un decreto d’accusa, esso non è tenuto in virtù del testo di legge, di avvisare le parti con un avviso di prossima chiusura. Dato che il pubblico ministero deve decidere nel decreto d’accusa stesso sull’indennizzo dell’accusatore privato per le spese ne­ cessarie nel procedimento, esso è tenuto comunque a interpellare l’interessato al fine di permettergli di far valere eventuali pretese. (Regesto forumpoenale)

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